Waldstädter Erklärung

Waldstädter Erklärung 2019

Anzahl der Mitzeichnenden: 13

Themen im Diskurs zwischen Trennungseltern und Politik, Justiz, Professionen und Gesellschaft

Präambel

  1. Abstammungsrecht, Definition von Mutterschaft und Vaterschaft
  2. Einbeziehung von Kindern in beliebige Beziehungskontexte
  3. Gleichberechtigte Elternschaft
  4. Familienrechtspraxis im Kontext Trennung und Scheidung mit Kindern
  5. Willkür in der familiengerichtlichen Praxis
  6. Gewaltschutzgesetz
  7. Eltern-Kind-Entfremdung (PA – Parental Alienation)
  8. Sorgerecht
  9. Doppelresidenz
  10. Kindesanhörung
  11. Trennungsfamilien und Schule
  12. Evaluation zur Praxis des Residenzmodells
  13. Prävention

Präambel

Wir, die am 15.06.2019 in Karlsruhe beim 2. Vernetzungstreffen „Eltern für Kinder“ Versammelten („Waldstädter Kreis“), haben aus der Perspektive von Trennungseltern, die durch die Folgen des Residenzmodells als Regelfall – schon vielfach vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als menschenrechtswidrig verurteilt – aus dem Leben ihrer Kinder ausgegrenzt wurden, mit Blick auf diese Kinder folgende Erklärung erarbeitet:

1. Abstammungsrecht, Definition von Mutterschaft und Vaterschaft

Die Diskussion um die Änderung des Abstammungsrechts greift tief in unsere Thematik ein.[i]

Direkt betroffen sind § 1591 und § 1592 BGB.

Die Disbalance in der Definition von Mutterschaft und Vaterschaft muss beseitigt werden. Mutterschaft wird rein biologisch definiert und gegen alle heute möglichen Konkurrenzen in Deutschland geschützt. Vaterschaft dagegen wird rechtlich und sozial definiert und außerhalb der Ehe weitgehend dem Belieben der Mutter überlassen. Konkurrenzen werden im Bemühen, einen Alimentierer dingfest zu machen, bewusst erzeugt.

Es gibt politische Bemühungen, Abstammung durch Sozialisation zu ersetzen. Dies ist, auch mit Sicht auf die Kinder, abzulehnen.

Eltern eines Kindes sind der Mann und die Frau, die ihre Gene an dieses Kind weitergegeben haben. Elternschaft muss also im Interesse des Kindes biologisch (genetisch) definiert werden, während Familie als Lebensgemeinschaft auch sozial begründet sein kann.

Elternschaft ist prioritär; Familie kann auch nur ein Behelfskonstrukt sein.

Internationale Bemühungen, auch Samenspenderkindern Möglichkeiten zu eröffnen, ihre genetische Abstammung zu erfahren, zeigen den Stellenwert des Rechtes jedes Menschen auf das Wissen um seine Abstammung.

Mutterschaft und Vaterschaft sind natürlich gegeben und dürfen nicht der beliebigen Definition überlassen werden.

2. Einbeziehung von Kindern in beliebige Beziehungskontexte

Die nahtlose Gleichsetzung von Zusammenleben in unterschiedlichsten partnerschaftlichen und sexuellen Kontexten, also die Freiheit der Beziehungsgestaltung, und das Leben von Familie (oft mit Ehe assoziiert) unter Einbeziehung von Kindern hat inzwischen dazu geführt, dass Kinder als Objekte in der Verwirklichung des Lebenskonzeptes von Erwachsenen behandelt werden und nicht als eigene Subjekte und Grundrechtsträger.

Bevor Kinder in beliebige Beziehungskontexte Erwachsener einbezogen werden, muss zuerst neu darüber nachgedacht werden, welche Folgen daraus für die Kinder entstehen. Dies ist bisher unterblieben, hätte aber spätestens im Rahmen der Diskussion um die „Ehe für alle“ vorrangig stattfinden müssen.

Inzwischen müssen wir zwischen Abstammung und gelebter Familienform unterscheiden, wobei Abstammung immer prioritär und unveränderlich ist. Die für Kinder optimale Familienform besteht aus unserer Sicht in der identischen personalen Einheit von Abstammung und gelebter Familienform. Jedes Kind hat das Recht, mit seinen biologischen Eltern aufwachsen zu können. Jedes Elternteil hat das natürliche Recht und die Pflicht, die Entwicklung seines biologischen Kindes persönlich aktiv zu gestalten. Abweichungen davon müssen einer hohen Hürde unterliegen und können immer nur Behelfskonstrukte und nie gleichwertiger Ersatz sein, wie dies auch von der bereits 1989 verfassten UN-Kinderrechtskonvention, welche auch von Deutschland unterzeichnet wurde, gefordert wird.

3. Gleichberechtigte Elternschaft

Selbst bei Eltern, die vorher Elternschaft partnerschaftlich gelebt haben, erfolgt in Deutschland nach der Trennung meist eine Rolle rückwärts in alte Rollenmuster. Dabei werden meist Mütter unterstützt, während Väter überwiegend benachteiligt werden.

Wir fordern die Politik auf, unabhängig vom Familienstand endlich gleichberechtigte Elternschaft von Anfang an durchsetzbar zu machen und in allen gesellschaftlichen Bereichen adäquate familienfreundliche Rahmenbedingungen zu schaffen.

Eltern müssen ihren Kindern Werte vermitteln können. Dazu brauchen sowohl Väter als auch Mütter Zeit und finanzielle Ressourcen. Die Gesellschaft muss Familienarbeit wertschätzen und unterstützen. Außerdem muss die gleichberechtigte Wahrnehmung von Erwerbs- und Familienarbeit von Mutter und Vater gefördert und als Rechtsanspruch, auch z.B. gegenüber Arbeitgebern, durchsetzbar sein. Die Verwirklichung dieses Zieles ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe.

4. Familienrechtspraxis im Kontext Trennung und Scheidung mit Kindern

Die derzeitige Familienrechtspraxis wird von der Politik ideologisch gesteuert. Die Professionen, insbesondere Anwälte, verdienen an der Eskalation und nicht an der Befriedung der Situation von Eltern im Trennungskontext.

Dies bedeutet, dass die Politik – und teilweise auch die Professionen – aus ideologischen Gründen keine Änderung angehen und dass Teile der Professionen aus wirtschaftlichen Erwägungen an einer Minderung des Streitpotentials nicht interessiert sind.

Dabei wird billigend in Kauf genommen, dass Kinder nachhaltig geschädigt und Familien komplett zerstört werden.

Dass damit fortgesetzt gegen die Artikel 3 (Gleichberechtigung) und 6 (Erziehungsrecht der Eltern) des Grundgesetzes verstoßen wird, ignorieren die Politik, die Medien und die Öffentlichkeit weitgehend.

Obwohl die Beschleunigung des familienrechtlichen Verfahrens im Jahr 2009 ins FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) aufgenommen wurde, wird immer wieder mit Verzögerungen im Verfahrensablauf durch die Professionen – allen voran den Familiengerichten – taktiert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat auch diese Machenschaften im deutschen Familienrecht international angeprangert.[i]

Trennungssituationen mit Kindern dürfen als menschliches Beziehungsthema nicht vorrangig rechtlich abgewickelt werden, sondern müssen zunächst beraterisch und mediativ begleitet werden. Erst nach einer Lösungsfindung durch die Eltern selbst oder bei Unmöglichkeit einer Lösungsfindung darf die Judikative eingeschaltet werden, um die rechtlichen Folgen zu klären.

Das Ziel sollte nach dem Vorbild der Cochemer Praxis das Wirksamwerden der Elternautonomie darstellen.

[i] Siehe z.B. Kuppinger vs. Deutschland

5. Willkür in der familiengerichtlichen Praxis

Es gibt in der familiengerichtlichen Praxis keine Rechtssicherheit. Beschlüsse sind – abhängig von den Einstellungen der handelnden Personen – zufällig, teils willkürlich. Dies kann nicht Ausdruck eines Rechtsstaates sein. Verfahrensbeistände und Gutachter sind wirtschaftlich von den Gerichten abhängig. Der unbestimmte Rechtsbegriff „Kindeswohl“ als zentrales Kriterium wird zur Begründung jedes beliebigen Gestaltungsspielraums benutzt.

Wir fordern die Entwicklung von Standards, die geeignet sind, familiengerichtliche Beschlüsse – auch bei der notwendigen Berücksichtigung des Einzelfalls – transparent und nachvollziehbar zu gestalten.

Entsprechend dem Grundgesetzgebot, dass Gerichte dem Gesetz unterworfen sind, müssen Gerichte auch in der Familienrechtspraxis unabhängiger öffentlicher Kontrolle unterliegen.

Verstöße durch die Richterschaft sowie durch die verfahrensbeteiligten Professionen müssen sanktioniert werden können.

6. Gewaltschutzgesetz

In der Rechtspraxis zum Gewaltschutzgesetz wird der Rechtsstaat häufig verlassen. Gewalt wird gesamtgesellschaftlich vorrangig als Gewalt von Männern gegen Frauen verstanden, was Täterinnen und männliche Opfer ausschließt. Gewalt kennt aber kein Geschlecht. Das Problem der Häuslichen Gewalt wird sich nicht lösen lassen, solange es nur als männliches, nicht aber als menschliches Problem verstanden wird.

Wir müssen das Verständnis von Gewalt neu definieren und auch die strafrechtliche Tateigenschaft von Kindesentziehung, Umgangsboykott und Indoktrination von Kindern einbeziehen.

Eltern-Kind-Entfremdung (Parental Alienation, PA) muss als eine Form von psychischer Misshandlung anerkannt und strafrechtlich geahndet werden (siehe Punkt 7).

Die Anhörung vor den Bundestagsausschüssen zum Gewaltschutzgesetz am 20.06.2001 erbrachte deutliche Warnungen, dass die Gesetzesvorlage „verfassungsrechtlich bedenklich“ und eine Einladung zum gefälligen Missbrauch sei. Das Gesetz wurde trotzdem (gerade deswegen?) eingeführt. [i]

Das Gewaltschutzgesetz erweist sich somit als eine „legale“ Methode, den Rechtsstaat aushebeln und vorwiegend Männer diskriminieren zu können. Die Unschuldsvermutung wurde aufgehoben und die Parteiaussage einer Seite (tendenziell einer Frau) wird als Wahrheitsbeweis gewertet. Dies bedeutet eine Beweislastumkehr zum Nachteil eines zumeist männlichen Beschuldigten. Im Interesse des Rechtsstaates muss eine Korrektur erfolgen.

Mit der Einführung des Gewaltschutzgesetzes hat der Gesetzgeber 2001 dieselbe Menschenrechtswidrigkeit begangen wie 2003 das Bundesverfassungsgericht mit der Regelung des BGB 1626a.[ii]

[i] Siehe das Wortprotokoll der Anhörung und das Gutachten von Prof. Bock. Diese Dokumente wurden aus allen offiziellen Seiten herausgenommen und finden sich nur noch auf Seiten von Kritikern. Wir können diese auf Anfrage zur Verfügung stellen.

[ii] Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zum Sorgerecht nicht ehelicher Väter aus 2003 wurde im Jahr 2010 durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als menschenrechtswidrig beurteilt.

Was wir brauchen, ist eine umfassende Evaluation zur Praxis des Gewaltschutzgesetzes, in die Betroffenenverbände einbezogen werden müssen.

Anstatt Gewalt in engen sozialen Beziehungen auch als Beziehungsphänomen zu begreifen und Hilfen in Form von Mediation anzubieten, deren Ziel es ist, die Beziehungen zu erhalten und konstruktiv zu gestalten, wird das Gewaltschutzgesetz benutzt, um Familien zu zerstören und Machtverhältnisse zu schaffen, deren Missbrauchshandlungen auch gegenüber Kindern als legal angesehen werden.

Im Rahmen von Trennungen mit Kindern tauchen Gewaltformen auf, die – im Gegensatz zur klassischen Häuslichen Gewalt – als wechseldynamische Gewaltspiralen auftreten, in denen Täter- und Opfereigenschaft untrennbar miteinander vermischt sind. Trotzdem werden Männer und Frauen von den Professionen meist in ideologisch vorgegebener rollenspezifischer Täter- und Opfereigenschaft beurteilt.

Zu diesem Themenkomplex gibt es dringenden Austausch- und Diskussionsbedarf. Es sollten Kongresse und Diskussionsforen dazu angeregt und organisiert werden.

7. Eltern-Kind-Entfremdung (PA – Parental Alienation)

Eltern-Kind-Entfremdung, bei dem ein Elternteil das Kind unbewusst oder absichtlich gegen den anderen Elternteil entfremdet, wurde inzwischen verbindlich von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) unter dem Indexbegriff „Caregiver-Child Relationship“ (QE52.0) in den Katalog der Internationalen Klassifikation von Krankheiten (ICD-11) aufgenommen. Eltern-Kind-Entfremdung wurde damit als Krankheit mit gravierenden Folgen international verbindlich anerkannt. In Deutschland sind die an der vertragsärztlichen und vertragspsychotherapeutischen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Psychotherapeuten gemäß § 295 Absatz 1 Satz 2 des Sozialgesetzbuch V verpflichtet, Diagnosen nach ICD zu stellen und zu verschlüsseln. Diese Krankheit wird dem Kind durch einen oder beide Elternteil/e zugefügt, um z.B. gerichtlich die Verfügungsmacht über das Kind zu erlangen oder aufrecht zu erhalten.

Eltern-Kind-Entfremdung ist eine typische Folge des Residenzmodells, bei dem Gerichte das „eine“, vermeintlich bessere Elternteil suchen. Eltern-Kind-Entfremdung muss als subtile Form der Kindesmisshandlung in das Strafgesetzbuch aufgenommen und strafrechtlich sanktioniert werden.

8. Sorgerecht

Das natürliche Recht der Eltern zu Pflege und Erziehung ist ein Abwehrrecht gegenüber dem Staat.

Der Begriff Sorgerecht muss als „Elterliche Verantwortung“ gefasst und neu geregelt werden. Der primäre Rechteinhaber ist dabei das Kind, und beide Eltern sind in der Verantwortung. In dieser Aufgabe müssen sie staatlich geschützt und unterstützt werden.

§ 1671 BGB ist ein Herrschaftsinstrument für Eltern im Kampf gegeneinander und muss deshalb ersatzlos gestrichen werden. Die §§ 1666 und 1666a genügen, um Sonderfälle zu regeln.

Die im Art. 6, Satz 5, GG normierte Gleichberechtigung der unehelichen mit den ehelichen Kindern verpflichtet den Gesetzgeber dazu, beide Eltern als gleichberechtigt in der Pflege und Erziehung ihrer Kinder zu behandeln, unabhängig vom Familienstand. Die §§ 1626 und 1626a BGB müssen daher verfassungskonform gefasst werden und das gemeinsame Sorgerecht beider Eltern muss für alle Kinder ab Anerkennung der Elternschaft – unabhängig vom Beziehungsstatus ihrer biologischen Eltern – festgelegt werden. § 1626a BGB kann gestrichen werden.

Im Falle von Zweifeln hinsichtlich der biologischen Vaterschaft muss diese zeitnah festgestellt und der so als biologisch festgestellte Vater als rechtlicher Vater beim Standesamt eingetragen werden.

Was 2013 gesetzlich zur Sorgebeantragung von nicht ehelichen Vätern neu geregelt wurde, entspricht aus unserer Sicht nicht dem Grundgesetz.[i]

[i] Dass das Geschlecht oder der Akt der Institutionalisierung einer Ehe über die Sorgerechtsfähigkeit eines Elternteils entscheidet, ist weder schlüssig noch menschenrechtskonform.

9. Doppelresidenz

Das gesetzliche Leitbild (widerlegbare Vermutung[i]) der Doppelresidenz, entsprechend der Resolution 2079 der parlamentarischen Versammlung des Europarates vom Oktober 2015, ist im Zusammenwirken mit der Cochemer Praxis der endgültige Paradigmenwechsel heraus aus der erwachsenenbezogenen Streitkultur hin zu den besten Interessen des Kindes.

Die Umsetzung der Doppelresidenz ist geeignet, zur Deeskalation des Elternstreits beizutragen und viele Probleme zu lindern: Von der Indoktrinierung von Kindern, der Eltern-Kind-Entfremdung, der Eskalation des Elternstreits bis zur Altersarmut Alleinerziehender und Unterhaltsverpflichteter.

Doppelresidenz ermöglicht es den Müttern, Beruf und Familie zu vereinbaren und selbst Rentenanwartschaften anzusammeln. Damit bietet sie einen Ausweg aus der vielfach beklagten Altersarmut für Mütter.

Die derzeit wirksamen Fehlanreize, durch Verweigerung von Kommunikation und Erzeugung von Dissens Rechtsvorteile zu erlangen, sind eines Rechtsstaats unwürdig und verdeutlichen, was unser Staat unter „Kindeswohl“ versteht.

In diesem Kontext müssen die Begriffe „Alleinerziehend“, „Getrennt erziehend“ und „Parallele Elternschaft“ in die öffentliche Diskussion eingebracht werden – was mit den ersten beiden Begriffen schon im Ansatz gelingen konnte.

[i] Inzwischen hat das Gemeinsame Sorgerecht (GSR) die Qualität einer „widerlegbaren Vermutung“. Das bedeutet, es muss nicht mehr bewiesen werden, dass das GSR dem Kindeswohl dient, sondern es muss argumentiert werden, warum es im speziellen Fall dem Kindeswohl schadet. Wir fordern, dass die Doppelresidenz vom Gesetzgeber dieselbe Qualität zugewiesen bekommt.

10. Kindesanhörung

Die Bedeutung der Kindesanhörung in den Verfahren muss neu überdacht werden. Dem Kind darf nicht die Entscheidung im Verfahren aufgebürdet werden, was aber bisher gängige familiengerichtliche Praxis ist. Es sollte gehört und seine Bedürfnisse sollten auch ins Verfahren eingebracht werden. Aber Äußerungen eines Kindes müssen immer hinterfragt werden, weil sie mehr oder weniger als vom die Verfügungsmacht innehabenden Elternteil induziert sein könnten. Sie dürfen nicht verfahrensentscheidend sein. Es darf Eltern keine Motivation gegeben werden, das Kind zum eigenen Vorteil zu beeinflussen und damit in einen krank machenden Loyalitätskonflikt zu treiben (siehe Punkt 7). Kinder müssen beide Eltern lieben dürfen. Die Entscheidungen über die Bedingungen seiner Entwicklung müssen die Sorgeberechtigten tragen – im Versagensfall die Professionen.

11. Trennungsfamilien und Schule

Kindergärten und Schulen sind die allgemeinen direkten Berührungspunkte der Bevölkerung mit der offiziellen Ideologie zum Thema Trennungsfamilien. Die Schulen werden von der Politik mit der brisanten Problematik allein gelassen, und die Kultusministerien verweigern sich der Diskussion von besseren Lösungen.

Wir mahnen eine Kommunikationskultur zwischen Schule und Trennungseltern an, die Eltern grundsätzlich wertschätzt und deeskalierend wirkt. Kindergärten und Schulen sollten mit beiden Eltern kooperieren.

Die Dynamik von Familienbeziehungen sollte zur Unterstützung eines emanzipierten Familienbildes zum fächerübergreifenden Lehrinhalt an Schulen gemacht werden.

12. Evaluation zur Praxis des Residenzmodells

In einer umfassenden Evaluation müssen die gesamtgesellschaftlichen Folgen (sozial, gesundheitlich, ökonomisch) des seit Jahrzehnten allen übergestülpten Residenzmodells im Rahmen von Trennung und Scheidung mit Kindern ermittelt werden.

Dabei müssen Betroffenen-Organisationen und Vertretungen von Opfer-Gruppen einbezogen werden.

13. Prävention

Wir streben eine breite Diskussion in der Öffentlichkeit unter Einbeziehung von Organisationen Betroffener an, in der die Auswirkungen derzeit gängiger Praxis im Rahmen der Interventionen in Trennungsverfahren von Familien mit Kindern und deren Folgen thematisiert wird. Von der Eltern-Kind-Entfremdung bis zur Inobhutnahme von Kindern müssen alle Themen neu überdacht werden. Auch die derzeitigen Strukturen – vor allem die Rolle des Jugendamtes – müssen auf den Prüfstand.

„Beziehung leben“ muss ein fächerübergreifendes Thema in der Schule werden, das alle Aspekte des Zusammenlebens im sozialen Nahraum mit Kindern beinhaltet.

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[i] Es gibt inzwischen mehrere Stellungnahmen dazu, in die unsere Haltungen eingeflossen sind.

[ii] Siehe z.B. Kuppinger vs. Deutschland

[iii] Siehe das Wortprotokoll der Anhörung und das Gutachten von Prof. Bock. Diese Dokumente wurden aus allen offiziellen Seiten herausgenommen und finden sich nur noch auf Seiten von Kritikern. Wir können diese auf Anfrage zur Verfügung stellen.

[iv] Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zum Sorgerecht nicht ehelicher Väter aus 2003 wurde im Jahr 2010 durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als menschenrechtswidrig beurteilt.

[v] Dass das Geschlecht oder der Akt der Institutionalisierung einer Ehe über die Sorgerechtsfähigkeit eines Elternteils entscheidet, ist weder schlüssig noch menschenrechtskonform.

[vi] Inzwischen hat das Gemeinsame Sorgerecht (GSR) die Qualität einer „widerlegbaren Vermutung“. Das bedeutet, es muss nicht mehr bewiesen werden, dass das GSR dem Kindeswohl dient, sondern es muss argumentiert werden, warum es im speziellen Fall dem Kindeswohl schadet. Wir fordern, dass die Doppelresidenz vom Gesetzgeber dieselbe Qualität zugewiesen bekommt.